Vorliegend bestätigte das Gericht eine
Kündigung aufgrund eines begründeten Verdachts der Bestechlichkeit.
Der Arbeitnehmer hatte (angeblich) Schweigegeld gefordert und damit zu erkennen gegeben, dass er bestechlich ist. In einem solchen Fall muss dem Betroffenen nicht die Tat nachgewiesen werden - es genügt, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt. Zwar bestritt der Betroffene den Vorwurf, das Gericht sah die Kündigung dennoch als rechtmäßig an, da das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme von der Richtigkeit des Vorwurfs überzeugt war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Entgegen der Ansicht der Berufung scheitert die außerordentliche Kündigung vom 18.12.2009 nicht an einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung,
§ 102 Abs. 1 BetrVG.
Das Arbeitsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 14.12.2009 ausreichend über den Kündigungsgrund informiert hat. Die Beklagte hat sich zur Begründung der Kündigung ersichtlich darauf stützen wollen, dass der Kläger seine verantwortliche Stellung als Revisor ausgenutzt hat, um vom Verkaufsleiter des Autohauses X., dem Zeugen U., € 15.000,00 Schweigegeld zu erpressen. Dabei wollte sie die Kündigung nicht nur als Tat-, sondern auch als
Verdachtskündigung aussprechen.
Die Betriebsratsanhörung erweist sich nicht deswegen als unwirksam, weil die Beklagte dem
Betriebsrat entscheidungserhebliche Tatsachen vorenthalten hätte, wie der Kläger meint. Die Beklagte hat mit dem im Anhörungsschreiben genannten Beanstandungsbetrag von € 98.000,00 gegenüber dem Betriebsrat nicht suggeriert, Beanstandungen in dieser Größenordnung seien vom Kläger „frei erfunden“ worden. Der Beklagten kam es auf die Höhe der Beanstandungen ersichtlich nicht an. Der Kern ihres Vorwurfs bestand darin, dass der Kläger festgestellte Unregelmäßigkeiten - gleichgültig ob frei erfunden oder tatsächlich ermittelt - zum Anlass genommen hat, vom geprüften P.-Händler ein Schweigegeld von € 15.000,00 zu erpressen. Im Anhörungsschreiben heißt es hierzu:
„Am Morgen des Donnerstag, 26.11.2009 erklärte er Herrn U. sinngemäß, dass die Prüfung heute abgeschlossen werde. Gegen 16:15 Uhr kam [der Kläger] in das Büro von Herrn U. und erklärte ihm, dass er für ca. 98.000 € Belastungen, d.h. Unregelmäßigkeiten aus der Vorführwagenprüfung gefunden habe. Herr U. war über das Ergebnis dieser Prüfung überrascht und erschüttert. Er schlug vor, sich die Fälle im Einzelnen anzusehen und überlegte laut, was man tun könne. [Der Kläger] erklärte nach ein paar Sekunden, dass man nichts tun könne, machte Herrn U. dann jedoch sinngemäß folgenden Vorschlag:
15.000 € belaste ich Ihnen, 15.000 € geben Sie mir.
Auf Nachfrage Herrn U. wie das zu verstehen sei, antwortete [der Kläger] sinngemäß, ich bekomme 15.000 € in bar.“
Die Annahme des Klägers, die Beklagte habe gegenüber dem Betriebsrat bewusst den irreführenden Eindruck erweckt, er habe den genannten Beanstandungsbetrag von € 98.000 „ins Blaue hinein phantasiert“, um gegenüber dem Zeugen U. eine Drohkulisse aufzubauen, ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagten war bezogen auf den Kündigungsvorwurf - Fordern von € 15.000,00 Schmiergeld - gleichgültig, ob der Betrag von € 98.000,00, den der Kläger gegenüber dem Zeugen U. genannt hat, zutraf oder nicht. Der Kläger verkennt, dass die Beklagte dem Betriebsrat neben der Mitteilung der Kündigungsgründe allenfalls solche Umstände zu Gehör bringen muss, die aus ihrer Sicht entlastend für den Kläger wirken können. Das entspricht der subjektiven Determinierung der Kündigungsgründe, wonach der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur die aus seiner Sicht tragenden - und ggf. auch die möglicherweise entlastenden - Umstände zu unterbreiten hat. Der festgestellte Beanstandungsbetrag von € 98.000,00 entlastet den Kläger nicht. Dies nimmt der Kläger vielmehr rechtsirrig an.
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