Die
Arbeitnehmer von zwei Süßwarenherstellern haben keinen Anspruch auf Zahlung höherer Nachtarbeitszuschläge.
Die 130 klagenden Arbeitnehmer von zwei Süßwarenherstellern hatten sich auf die Unwirksamkeit einer entsprechenden Regelung im Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 14.05.2007 berufen. Der
Tarifvertrag unterscheidet hinsichtlich der Höhe des Nachtarbeitszuschlags danach, ob die Nachtarbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird. Bei außerhalb eines Schichtsystems erbrachter Nachtarbeit fällt ein Zuschlag von 60% an, während für innerhalb eines Schichtsystems erbrachte Nachtarbeit nur ein Zuschlag von 15% zu zahlen ist.
Das ArbG Aachen hat die Klagen abgewiesen.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist die tarifliche Regelung wirksam. Da die Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems zumeist mit der Ableistung von Mehrarbeit verbunden sei, sei die ungleiche Behandlung in der Bezahlung gerechtfertigt. Durch diese Regelung hätten die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig, gegen alle Urteile kann Berufung zum LAG Köln eingelegt werden.