Im vorliegenden Fall ging es um die Kündigung eines tief religiösen Call-Center-Agenten, der zumindest seit Anfang 2010 telefonische Kundengespräche mit der Verabschiedungsformel "Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen schönen Tag" beendete. Der Agent berief sich bei Beanstandungen der Schlussformel auf seine religiösen Überzeugungen. Der Arbeitgeber kündigte nach Beteiligung des Betriebsrates fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Der Agent reichte hiergegen Kündigungsschutzklage ein und gab an, lediglich zu versuchen, sowohl seinen religiösen Verpflichtungen als auch seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Zudem seien keine Kundenbeschwerden erfolgt. Der Arbeitgeber wand ein, all dies berechtige den Agenten nicht dazu, sich beharrlich Arbeitsanweisungen zu widersetzen.
Das Gericht war der Auffassung, dass die Kündigung bereits deshalb unwirksam war, weil der Arbeitgeber nicht dargelegt hatte, dass der Betriebsrat vor der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden ist. Zudem müsse die unternehmerische Freiheit hinter die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Arbeitnehmers zurücktreten.
Der Agent reichte hiergegen Kündigungsschutzklage ein und gab an, lediglich zu versuchen, sowohl seinen religiösen Verpflichtungen als auch seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Zudem seien keine Kundenbeschwerden erfolgt. Der Arbeitgeber wand ein, all dies berechtige den Agenten nicht dazu, sich beharrlich Arbeitsanweisungen zu widersetzen.
Das Gericht war der Auffassung, dass die Kündigung bereits deshalb unwirksam war, weil der Arbeitgeber nicht dargelegt hatte, dass der Betriebsrat vor der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden ist. Zudem müsse die unternehmerische Freiheit hinter die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Arbeitnehmers zurücktreten.
ArbG Bochum, 20.04.2011 - Az: 4 Ca 734/10
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