Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer darüber aufzuklären, dass es schwieriger ist, sich von einem Aufhebungsvertrag zu lösen, als gegen eine fristlose Kündigung vorzugehen. Hiermit würde der Arbeitgeber seine eigenen Interessen aufgeben und über die bloße Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers hinausgehen. Die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers kann sich nur auf die arbeits- und sozialrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrags beziehen - aber nicht auf die Möglichkeit, sich von diesem zu lösen. Der Arbeitgeber kann aber für den Fall des Angebotes eines solchen Vertrages verpflichtet sein, auf eine drohende Sperrzeit hinzuweisen.
LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2010 - Az: 6 Sa 1442/10
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