Ein Eingriff in die Privatsphäre durch die Offenbarung der Homosexualität des Betroffenen kann auch vorliegen, wenn der Betroffene in gewisser Art und Weise eine Selbstöffnung herbeiführt, er sich aber darum bemüht, solche Umstände zum Beispiel gegenüber dem eigenen privaten Umfeld bzw. bestimmten Personenkreisen geheim zu halten.
Hierbei kann es auch eine Rolle spielen, wenn der Betroffene sich zwar im weiteren privaten Umfeld mit dem Lebensgefährten zeigt, er seine Homosexualität aber gegenüber dem Arbeitgeber und Kollegen an einem 250km entfernten Ort und mit anderer Sprache geheim gehalten hat.
Hierbei kann es auch eine Rolle spielen, wenn der Betroffene sich zwar im weiteren privaten Umfeld mit dem Lebensgefährten zeigt, er seine Homosexualität aber gegenüber dem Arbeitgeber und Kollegen an einem 250km entfernten Ort und mit anderer Sprache geheim gehalten hat.
LG Frankfurt/Main, 20.02.2020 - Az: 2-03 O 162/19
ECLI:DE:LGFFM:2020:0220.2.03O162.19.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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