Hat die Gewerkschaft dem bestreikten
Arbeitgeber den Streikbeschluss ihres zuständigen Bundesvorstands sowie die Streikziele nicht unmittelbar mitgeteilt, können die Streikziele nur aus den sonstigen offiziellen Verlautbarungen der Gewerkschaft (Streikaufrufflugblätter, offizielle Pressemitteilungen) entnommen werden.
Die Friedenspflicht kann im Einzelfall trotz normativer Fortgeltung eines
Tarifvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage suspendiert sein, wenn sich die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag darauf verständigt haben, bei einem solchen Wegfall der Geschäftsgrundlage über Verhandlungen eine ablösende Regelung finden zu wollen. Es ist der Gewerkschaft nicht zuzumuten, zu Verhandlungen verpflichtet zu sein, ohne die Mittel des
Arbeitskampfes nutzen zu können.
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