Verpflichtet sich ein
Arbeitnehmer gegenüber seinem
Arbeitgeber im
Arbeitsvertrag, nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses für längstens zwei Jahre bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, und ist im
Arbeitsvertrag geregelt, dass im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 ff. HGB gelten, ist die
Wettbewerbsabrede nicht wegen Fehlens einer Karenzentschädigung nichtig.
In einem solchen Fall decken die Arbeitsvertragsparteien mit der Bezugnahme auf die §§ 74 ff. HGB auf Grund der Regelungsdichte dieser gesetzlichen Vorschriften alle wesentlichen Elemente einer Wettbewerbsabrede und damit auch die Zahlung von Karenzentschädigung ab.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer vereinbarten
Probezeit endet. Soll das Verbot erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit in Kraft treten, müssen die Parteien dies vereinbaren. Fehlt eine solche Abrede, kann sich der Arbeitgeber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Wettbewerbsverbot diene nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses.
Diese rechtshindernde Einwendung steht nur dem Arbeitnehmer zu.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:Auf Zahlung von Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der von ihr bezogenen vertragsmäßigen Leistungen geklagt hatte eine als Ergotherapeutin beschäftigte Angestellte.
Diese hatte sich in dem von der beklagten Arbeitgeberin vorformulierten Arbeitsvertrag verpflichtet, für die Dauer von zwölf Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Umkreis von 15 km von der Praxis der Beklagten bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen.
Nach ca. drei Monaten kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit ordentlich. Die Klägerin hielt sich an das vereinbarte Wettbewerbsverbot.
Das Landesarbeitsgericht änderte das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts ab und gab der Klage statt.
Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.
Die Parteien hatten das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart. Es galt auch für das Ausscheiden innerhalb der Probezeit.