Auf außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen findet § 1 Abs. 5 KSchG keine Anwendung, so dass kein auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruhender wichtiger Grund für eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung vermutet wird. Dies gilt für Beendigungs- und Änderungskündigungen gleichermaßen. Ein wichtiger Grund unterliegt erheblich höheren Anforderungen, die bei einer Vermutung des wichtigen Grundes ohne Anlass unterlaufen würden.
Ein Arbeitnehmer der die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat, hat keinen Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn er zu anderen Bedingungen tatsächlich weiter beschäftigt wird. Durch die Vorbehaltsannahme hat er zu erkennen gegeben, dass ihm zunächst die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen zumutbar erscheint.
Ein Arbeitnehmer der die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat, hat keinen Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn er zu anderen Bedingungen tatsächlich weiter beschäftigt wird. Durch die Vorbehaltsannahme hat er zu erkennen gegeben, dass ihm zunächst die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen zumutbar erscheint.
BAG, 28.05.2009 - Az: 2 AZR 844/07
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


