Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 396.592 Anfragen

§ 1 Abs. 5 KSchG findet keine Anwendung auf außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.
Auf außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen findet § 1 Abs. 5 KSchG keine Anwendung, so dass kein auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruhender wichtiger Grund für eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung vermutet wird. Dies gilt für Beendigungs- und Änderungskündigungen gleichermaßen. Ein wichtiger Grund unterliegt erheblich höheren Anforderungen, die bei einer Vermutung des wichtigen Grundes ohne Anlass unterlaufen würden.
Ein Arbeitnehmer der die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat, hat keinen Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn er zu anderen Bedingungen tatsächlich weiter beschäftigt wird. Durch die Vorbehaltsannahme hat er zu erkennen gegeben, dass ihm zunächst die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen zumutbar erscheint.


BAG, 28.05.2009 - Az: 2 AZR 844/07

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom Ratgeber WDR - polis

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 396.592 Beratungsanfragen

ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön

Verifizierter Mandant

Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!

Dr. Peter Schaller, Dresden