Bei den in der Schachtanlage A. II unter Tage beschäftigten
Arbeitnehmern zählen die gesetzlichen Ruhepausen gem.
§ 4 ArbZG in analoger Anwendung des
§ 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG zur
Arbeitszeit.
Folge der analogen Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG ist, dass die gesetzlichen Ruhepausen dieser Arbeitnehmer vergütungspflichtig sind.
Hierzu führte das Gericht aus:
Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Gesamtzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich.
Die vom Kläger und seinen Arbeitskollegen in der Schachtanlage A. II verrichtete Arbeit wird vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG nicht erfasst. Zwar sind der Kläger als Schichtleiter und die weiteren Mitarbeiter der Abteilung Faktenerhebung unter Tage tätig, denn sie verbringen ihre gesamte Arbeitsschicht einschließlich der 30minütigen Pause unter der Erdoberfläche.
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