Die in § 12 SokaSiG geregelte entsprechende Anwendbarkeit von Abschnitt 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 bezieht sich auf alle Zeiträume, die das SokaSiG umfasst.
Inhaberin der Ansprüche auf Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft, die seit dem 1. Januar 2010 gerichtlich geltend gemacht werden, ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) auch dann, wenn die Ansprüche vor diesem Zeitpunkt entstanden sind.
Aus Sicht des Senats ist die in § 3 Abs. 5 SokaSiG festgeschriebene Geltung der bautariflichen Bestimmungen zum sog. Doppelbelastungsverbot einschließlich der in § 3 Abs. 8 SokaSiG vorgesehenen Erstreckung auf ausländische
Arbeitgeber verfassungsgemäß.