Die Bewertung obliegt alleine dem Arbeitgeber, sofern die negative Eignungsbeurteilung nicht auf sachfremden Gründen beruht oder aber vorgeschoben wird um tatsächliche Gründe zu verschleiern.
Hierfür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, dass vier Wochen vor der Kündigung eine positive Bewertung durch den Arbeitgeber erfolgt ist.
ArbG Cottbus, 17.06.2008 - Az: 6 Ca 356/08
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