Das Sozialgericht Konstanz hat entschieden, dass die Stadt Konstanz den künstlerischen Leiter und Chefdirigenten des von der Stadt betriebenen Profiorchesters zutreffend als selbständig Tätigen und nicht abhängig beschäftigten Mitarbeiter eingestuft hat.
Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund war im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgegangen.
Hiergegen hatten die Stadt und der Chefdirigent Klage bei dem Sozialgericht Konstanz erhoben.
Das Urteil beruht auf einer Abwägung der für und gegen eine selbständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte.
Für das Gericht war entscheidend, dass der Chefdirigent weder den Weisungen der Stadt nennenswert unterworfen noch in deren Betrieb tatsächlich eingegliedert ist. Die Frage eines unternehmerischen Risikos war bei der zu beurteilenden Tätigkeit kein wesentliches Abgrenzungskriterium.
Gegen das Urteil ist die Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg möglich.
Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund war im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgegangen.
Hiergegen hatten die Stadt und der Chefdirigent Klage bei dem Sozialgericht Konstanz erhoben.
Das Urteil beruht auf einer Abwägung der für und gegen eine selbständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte.
Für das Gericht war entscheidend, dass der Chefdirigent weder den Weisungen der Stadt nennenswert unterworfen noch in deren Betrieb tatsächlich eingegliedert ist. Die Frage eines unternehmerischen Risikos war bei der zu beurteilenden Tätigkeit kein wesentliches Abgrenzungskriterium.
Gegen das Urteil ist die Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg möglich.
SG Konstanz, 25.11.2019 - Az: S 4 R 2129/17
Quelle: PM des SG Konstanz
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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