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Kein Unfallversicherungsschutz bei Durchführung von Sägearbeiten für die Nachbarin

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Kläger führte im zu entscheidenden Fall für seine Nachbarin Sägearbeiten (Brennholz zuschneiden) aus. Dabei zog er sich an der linken Hand erhebliche Schnittverletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint, und das Sozialgericht die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Das Thüringer Landessozialgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Es hat die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass der Nachbar bei Durchführung der Sägearbeiten nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, bestätigt.

Zwar können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sogenannte Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Vorliegend konnte das Landessozialgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme aber nicht feststellen, dass im hier zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen dafür vorliegen. Zwar hat der Kläger für seine Nachbarin eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mit deren Willen verrichtet. Er hat die unfallbringende Verrichtung jedoch nicht wie von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gefordert arbeitnehmerähnlich erbracht.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger selbstbestimmt und frei verantwortlich arbeitete. Genaue zeitliche Vorgaben für die Durchführung der Tätigkeit wurden ihm nicht gemacht. Ausschließlich der Kläger hatte die Leitung der Tätigkeit inne. Er handelte nicht nach Weisung. Die Hilfestellung durch eine Verwandte der Nachbarin war unbedeutend.

Der Kläger hat auch das erforderliche Werkzeug -die Kreissäge- mitgebracht und war im Umgang mit Sägearbeiten nicht unerfahren. Insofern hat der Senat alle Umstände des Einzelfalles dahingehend gewürdigt, dass nicht - wie für die Annahme einer Wie-Beschäftigung gefordert - von einer arbeitnehmerähnlichen sondern im Gegenteil unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen ist.

Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.


LSG Thüringen, 05.09.2019 - Az: L 1 U 165/18

Quelle: PM des LSG Thüringen

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