Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer bei der Arbeit ist dahin auszulegen, dass die Pflegeelterntätigkeit, die darin besteht, im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses mit einer öffentlichen Behörde ein Kind zu betreuen, in den eigenen Haushalt einzugliedern und die harmonische Entwicklung und die Erziehung dieses Kindes durchgängig zu gewährleisten, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 nicht umfasst ist.
Die durchgängige und auf lange Zeit angelegte Eingliederung von Kindern, die wegen ihrer schwierigen familiären Situation besonders verletzlich sind, in den Haushalt und die Familie eines Pflegeelternteils stellt eine geeignete Maßnahme zur Wahrung des in Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Wohls des Kindes dar.
Würde Pflegeeltern in regelmäßigen Abständen das Recht gewährt, sich von dem bei ihnen untergebrachten Kind nach einer bestimmten Zahl von Arbeitsstunden oder in Zeiträumen, die, wie die wöchentlichen oder jährlichen Ruhetage, allgemein mit Momenten in Verbindung gebracht werden, die der Entwicklung des Familienlebens förderlich sind, zu trennen, so würde dies daher dem Ziel der rumänischen Behörden, das Kind, für das eine Pflegemutter oder ein Pflegevater das
Sorgerecht hat, durchgängig und auf lange Zeit angelegt in deren Haushalt und deren Familie einzugliedern, unmittelbar zuwiderlaufen.
Daher wäre die Beschränkung der wöchentlichen
Arbeitszeit der Pflegeeltern nach Art. 6 der Richtlinie 2003/88 und die Verpflichtung des Arbeitgebers, diesen gemäß den Art. 5 und 7 dieser Richtlinie wöchentliche oder jährliche Ruhezeiten zu gewähren, in denen sie von der Ausübung ihrer Tätigkeit entbunden wären und sich somit nicht um das bei ihnen untergebrachte Kind zu kümmern hätten, mit den Besonderheiten einer solchen Tätigkeit, die erfordern, dass Pflegeeltern das Kind, für das sie das Sorgerecht haben, durchgängig und auf lange Zeit angelegt in ihrem Haushalt und ihrer Familie betreuen, nicht vereinbar.
Hinzuzufügen ist noch, dass das jedem Arbeitnehmer in Art. 31 Abs. 2 der Charta zuerkannte Recht auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf einen jährlichen Zeitraum bezahlten Urlaubs unter Einhaltung der in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen strengen Bedingungen und insbesondere unter Achtung seines Wesensgehalts beschränkt werden kann.
Die auf diese Weise vorgenommenen Beschränkungen des Rechts der Pflegeeltern auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten und auf bezahlten Jahresurlaub beachten den wesentlichen Inhalt dieses Rechts. Darüber hinaus sind sie erforderlich für die Verwirklichung des von der Union anerkannten Gemeinwohlziels, der Wahrung des in Art. 24 der Charta verankerten Wohls des Kindes, wie es durch die rumänische Regelung konzipiert wurde und dem die Verpflichtung der Pflegeeltern entspricht, durchgängig für die Eingliederung des Pflegekindes in ihren Haushalt und ihre Familie sowie für die harmonische Entwicklung und für die Pflege des Kindes Sorge zu tragen.