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Tätliche Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen - fristlose Kündigung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Grundsätzlich können Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern eine fristlose Kündigung begründen, wobei es bei schweren Tätlichkeiten i.d.R. keiner vorherigen Abmahnung bedarf. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann bereits dann vorliegen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall ohne Wiederholungsgefahr handelt. Auch wenn nicht jede Tätlichkeit eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ist, so kann wegen des beträchtlichen Gefährdungspotentials eine erhebliche, aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an der tätlichen Auseinandersetzung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.


BAG, 18.09.2008 - Az: 2 AZR 1039/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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