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Disziplinarkammer entfernt Bundespolizisten aus dem Dienst

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der 44jährige Polizeiobermeister war bei der Bundespolizeidirektion Hannover eingesetzt. Nachdem im Februar 2015 gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, wurde ihm im Mai 2015 zunächst die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Ende Juli 2015 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben und seine Dienstbezüge wurden ab November 2015 gekürzt. Das Disziplinarverfahren wurde mehrfach ausgeweitet.

Dem Beamten wurden zahlreiche inner- und außerdienstliche Pflichtenverstöße vorgeworfen.

In der Disziplinarklageschrift werden noch 12 Sachverhaltskomplexe weiterverfolgt. Dazu gehören die strafrechtlich abgeurteilten Vorwürfe des unberechtigten Fotografierens eines in Gewahrsam Genommenen, das Versenden eines Fotos mit herabwürdigenden und rassistisch geprägten Inhalten, der Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften und unerlaubter Waffen- und Munitionsbesitz. Insoweit war der Beamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten und drei Wochen auf Bewährung verurteilt worden. Weiter liegt der Disziplinarklage der Sachverhalt aus einem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wegen Verbreitung pornographischer Schriften zugrunde.

Einen Teil der im Disziplinarklageverfahren geltend gemachten Vorwürfe behandelte das Gericht nicht weiter, weil es letztlich nicht mehr darauf ankam.

Nach Einschätzung des Gerichts reichten bereits die strafrechtlich abgeurteilten Verfehlungen aus, um den Beamten als nicht mehr für den Polizeidienst tragbar anzusehen. Daneben sah es das Gericht auch als erwiesen an, dass der Beamte in weiteren Fällen amtsmissbräuchlich handelte, Polizeianwärtern sexuell zu Nahe getreten und es in einem Fall zur Ausübung einvernehmlicher sexueller Handlungen in einem Dienstfahrzeug während des Dienstes gekommen ist.

Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung u.a. aus, dass die gezeigten Verhaltensweisen „das von der Öffentlichkeit in einen Polizisten als Repräsentant des Staates gesetzte Vertrauen“ verletzten und er als Polizeibeamter untragbar geworden sei.


VG Hannover, 23.10.2019 - Az: 14 A 445/19

Nachfolgend: OVG Niedersachsen, 16.04.2021 - Az: 6 LD 4/19

Quelle: PM des VG Hannover

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