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Ergänzungskündigung ist keine Wiederholung: Drei-Wochen-Frist auf keinen Fall ignorieren!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Spricht ein Arbeitgeber ergänzend zu einer bereits erklärten Kündigung eine weitere Kündigung aus, handelt es sich um eine neue, eigenständige Kündigung mit einer eigenen Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG. Versäumt der Arbeitnehmer diese Drei-Wochen-Frist, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam - auch wenn die Kündigungsfrist formal nicht korrekt bemessen war, da eine Umdeutung in eine fristgerechte Kündigung möglich ist.

Eigenständige Kündigung trotz Bezugnahme auf Vorkündigung

Nimmt ein Arbeitgeber in einer zweiten Kündigungserklärung ausdrücklich Bezug auf eine bereits ausgesprochene Kündigung - etwa mit der Formulierung, man kündige „in Ergänzung“ der vorangegangenen Kündigung -, so begründet dies keine bloße Wiederholung oder nochmalige Zustellung der früheren Erklärung. Vielmehr liegt eine neue, eigenständige Kündigung vor, die das Arbeitsverhältnis zu einem abweichenden Termin beenden soll und daher einen eigenständigen Streitgegenstand im Sinne der punktuellen Streitgegenstandslehre bildet. Die Rechtskraft eines Vorprozesses, der ausschließlich die Wirksamkeit der ersten Kündigung zum Gegenstand hatte, steht der gerichtlichen Verwertung der zweiten Kündigung daher nicht entgegen (vgl. ArbG Trier, 23.05.2006 - Az: 3 Ca 382/06; LAG Rheinland-Pfalz, 12.10.2006 - Az: 4 Sa 587/06).

Umdeutung bei nicht eingehaltener Kündigungsfrist

Die Wirksamkeit einer Kündigung wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber eine zu kurze Kündigungsfrist bestimmt hat. In einem solchen Fall ist die Kündigung in eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlich zulässigen Mindestkündigungsfrist umzudeuten, sodass das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen zulässigen Termin endet. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit Anspruch auf eine längere Kündigungsfrist hat.

Versäumte Klagefrist und Fiktion der Wirksamkeit nach § 7 KSchG

Fällt das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, hat der Arbeitnehmer gemäß § 4 S. 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Unterbleibt dies, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam - unabhängig davon, ob sie materiell-rechtlich angreifbar gewesen wäre. Die Klagefrist beginnt mit dem tatsächlichen Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer, weshalb dem Nachweis des Zugangs in der Praxis besondere Bedeutung zukommt.

Beweislast und Beweiswürdigung beim Zugang der Kündigung

Den Zugang einer Kündigung hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft - regelmäßig der Arbeitgeber. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO können Zeugenaussagen, Umstände des Übergabevorgangs sowie das Verhalten des Arbeitnehmers im Anschluss an den behaupteten Zugangszeitpunkt herangezogen werden. Dabei kann auch das äußere Erscheinungsbild übermittelter Schriftstücke - etwa Faltspuren, die auf eine bestimmte Briefumschlaggröße hinweisen - als Indiz für oder gegen einen bestimmten Ablauf gewertet werden.

Unklarer oder widersprüchlicher Vortrag des Arbeitnehmers zu dem ihm zugegangenen Schriftstück kann im Rahmen der Gesamtwürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden, insbesondere wenn er trotz nachgewiesener Übergabe eines Umschlags zu dessen Inhalt keine konkreten Angaben macht. Vorliegend war für die Überzeugungsbildung auch maßgeblich, dass die Zeugenaussage zur Übergabe der zweiten Kündigung in sich widerspruchsfrei war, belastende Nebenumstände für die Zeugin einschloss und durch weitere Indizien - darunter die Eintragungen in der Akte der Arbeitsagentur sowie der äußere Zustand der beim Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers verbliebenen Fotokopie - gestützt wurde.

Praktische Konsequenz

Arbeitnehmer sind gehalten, jedes ihnen zugegangene Schriftstück mit kündigungsähnlichem Inhalt innerhalb der Drei-Wochen-Frist gerichtlich überprüfen zu lassen. Wird ein zweites Kündigungsschreiben mit abweichendem Beendigungsdatum nicht fristgemäß angegriffen, verliert der Arbeitnehmer den Kündigungsschutz für diese Erklärung vollständig - auch wenn er im Parallelverfahren über die erste Kündigung erfolgreich war.


LAG Rheinland-Pfalz, 07.08.2008 - Az: 2 Sa 357/07

ECLI:DE:LAGRLP:2008:0807.2SA357.07.0A

Hont Péter HetényiPatrizia KleinAlexandra Klimatos

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