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Verpflichtung zu Inanspruchnahme von Gleitzeit für ehrenamtliche Richter

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

§ 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD verpflichtet als ehrenamtliche Richter tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, soweit ihnen dies aufgrund einer Gleitzeitvereinbarung möglich ist, für die Ausübung des Ehrenamtes Gleitzeit in Anspruch zu nehmen.

Dass die als ehrenamtliche Richter tätigen Arbeitnehmer insoweit keinen Anspruch auf Zeitgutschrift erwerben, steht mit § 616 Satz 1 BGB im Einklang und verletzt nicht die Benachteiligungsverbote gem. § 26 Abs. 1 ArbGG, § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG.

Der als ehrenamtliche Richter tätige Arbeitnehmer muss sich also bemühen, Einfluss auf die zeitliche Lage der Sitzung, zu der er herangezogen ist, zu nehmen und diese möglichst außerhalb seiner Arbeitszeit stattfinden zu lassen. Insbesondere bei Fortsetzungsterminen sowie Terminen zur Durchführung von Beweisaufnahmen oder einer Augenscheinseinnahme ist eine solche zeitliche Abstimmung der Sitzung in Betracht zu ziehen. Sofern dies nicht realisierbar ist, muss er nach § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD versuchen, die Arbeitszeit zu verlegen. Soweit der ehrenamtliche Richter selbst auf die Gestaltung seiner Arbeitszeit Einfluss nehmen kann, zB bei Gleitzeitregelungen, ist er dazu verpflichtet, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und für sein Ehrenamt Gleitzeit in Anspruch zu nehmen.

Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen, bei denen der Arbeitnehmer sowohl über die Lage als auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit entscheiden kann und lediglich in der vorgegebenen Kernarbeitszeit anwesend sein muss, ist außerhalb der Kernarbeitszeit § 616 BGB nicht einschlägig, weil der Arbeitnehmer außerhalb dieser Zeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Er muss deshalb in solchen Arbeitszeitsystemen so disponieren, dass er außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegende staatsbürgerliche Pflichten und damit auch eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter soweit wie möglich außerhalb der Kernarbeitszeit verrichten kann und dafür auch Gleitzeit in Anspruch nehmen, ohne von seinem Arbeitgeber einen Stundenausgleich zu erhalten. Erst wenn die Inanspruchnahme durch die staatsbürgerliche Pflicht einen Umfang erreicht, der es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, die Arbeitsleistung in dem von der Arbeitszeitregelung eingeräumten Rahmen nachzuholen, ist der Arbeitgeber durch § 616 BGB zur Vergütungszahlung bzw. zur Gewährung eines Stundenausgleichs für die nicht nachzuholende Arbeitszeit verpflichtet.


BAG, 22.01.2009 - Az: 6 AZR 78/08

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