Ist eine Lohnerhöhung Bestandteil eines Änderungsangebotes an alle
Arbeitnehmer und wird die Lohnerhöhung nur an diejenigen gezahlt, die das Angebot angenommen haben, so liegt keine Benachteiligung vor.
Wenn der Zweck der Leistung - vorliegend die partielle Kompensation von verlängerten Wochenarbeitszeiten ohne Lohnausgleich - die Ungleichbehandlung rechtfertigt, liegt auch kein Verstoß gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß
§ 612 a BGB darf der
Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Eine Benachteiligung im Sinne von § 612 a BGB setzt nicht notwendig voraus, dass sich die Situation des Arbeitnehmers gegenüber dem bisherigen Zustand verschlechtert. Das Maßregelungsverbot kann auch verletzt sein, wenn dem Arbeitnehmer Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt, weil sie ihre Rechte nicht ausgeübt haben.
Das Maßregelungsverbot ist nur dann verletzt, wenn zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die zulässige Rechtsausübung muss der tragende Grund, d. h. das wesentliche Motiv, für die benachteiligende Maßnahme sein. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet.
Das Maßregelungsverbot dient allerdings nicht dazu, den Arbeitsvertragsparteien die anerkannt zulässigen Möglichkeiten zur Gestaltung der Arbeits- und Ausscheidensbedingungen zu nehmen.
Hat der Arbeitgeber sein Verhalten an der Rechtsordnung orientiert, liegt keine nach § 612 a BGB unzulässige Benachteiligung vor. Das in § 612 a BGB zum Ausdruck kommende Unwerturteil ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt, auch wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers Nachteile für den Arbeitnehmer ergeben.
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