Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 401.150 Anfragen

Randzeitenbetreuung in Kita sozialversicherungsfrei

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Landessozialgericht hat festgestellt, dass eine Tätigkeit als Tagespflegerin in der Randzeitenbetreuung nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die klagende Kommune betreibt eine Kindertagesstätte. Im Rahmen eines Pilotprojektes bot sie über die Kinderbetreuung in der Kita hinaus eine so genannte Randzeitenbetreuung in Form der Kindertagespflege gem. § 22 SGB VIII an und erteilte der beigeladenen Tagespflegeperson eine Erlaubnis für die gleichzeitige Betreuung von maximal fünf Kindern in den Räumen der städtischen Kindertagesstätte. Deren Betreuung erfolgte auf der Grundlage einer "Verbindlichen Erklärung" zu dem zusätzlichen, über die Öffnungszeiten der Kita hinausgehenden Betreuungsbedarf, die von der Beigeladenen und den Erziehungsberechtigten unterzeichnet wurde. Vertragliche Vereinbarungen zwischen diesen und der Klägerin bestanden insoweit nicht.

Der beklagte Rentenversicherungsträger und nachfolgend das Sozialgericht Köln nahmen eine Versicherungspflicht der Tagespflegerin in allen Zweigen der Sozialversicherung an.

Deren Entscheidungen hat das LSG nun korrigiert.

In der Gesamtabwägung überwögen in diesem Einzelfall deutlich die Gesichtspunkte für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit und damit der Versicherungsfreiheit in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, zumal sich die gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen Kriterien für eine abhängige Beschäftigung, Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation, auch nach der Beweisaufnahme nicht feststellen ließen. Insbesondere habe die Beigeladene mit der Klägerin einen Dienstvertrag ohne arbeitsvertragstypische Regelungen geschlossen, der auch so praktiziert worden sei. Zudem seien die beiden Bereiche des dualen Betreuungssystems (Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) hier weder inhaltlich noch personell verzahnt.


LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2018 - Az: L 8 R 800/16

ECLI:DE:LSGNRW:2018:0919.L8R800.16.00

Quelle: PM des LSG Nordrhein-Westfalen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus mdr Jump

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.248 Bewertungen)

Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant