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Verfolgung eines Diebes im Eigeninteresse - Arbeitsunfall?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn ein Versicherter auf einer Dienstreise auf dem Weg zum Hotel überfallen und sich bei dem Versuch, seine gestohlene Geldbörse zurückzuerlangen, verletzt wird.

Ein Versicherter nahm aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Barcelona teil. Nach der offiziellen Abendveranstaltung suchte der 46jährige Mann gemeinsam mit Kollegen eine Bar auf. Auf dem Rückweg zum Hotel gegen 5 Uhr morgens wurde ihm die Geldbörse gestohlen. Als er den Täter verfolgte, wurde er von einer weiteren Person zu Fall gebracht und zog sich eine Radiusköpfchenfraktur zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Aufgrund des Barbesuchs sei für den Rückweg der Versicherungsschutz entfallen. Zudem habe der Versicherte den Unfall bei der Verfolgung des Diebes erlitten.

Das Sozialgericht hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt. Das LSG Darmstadt hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts fehlt der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Zwar seien Beschäftigte während einer Dienstreise auch auf dem Rückweg vom Tagungsort zum Hotel unfallversichert. Verfolge ein Versicherter auf diesem Weg jedoch einen Dieb, um seine gestohlene Geldbörse zurückzubekommen, so stehe dies nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Insoweit widme sich der Beschäftigte rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen.

Da im konkreten Fall der Versicherte den Täter nicht verfolgt habe, um ihn der Strafverfolgung zuzuführen, komme auch kein Versicherungsschutz wegen „der Verfolgung eines Straftäters im allgemeinen Interesse“ in Betracht.

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.


LSG Hessen, 11.03.2019 - Az: L 9 U 118/18

Quelle: PM des LSG Hessen

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