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Reichweite der Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Konzernklausel des § 8c Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 KStG ist auf eine zu gleichen Teilen an übertragenden und übernehmenden Rechtsträger beteiligte Personengruppe nicht anwendbar. Das Finanzgericht hat zudem Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KStG geäußert.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beteiligten stritten darüber, ob ein gewerbesteuerlicher Verlust einer GmbH aufgrund einer Anteilsveräußerung untergegangen ist. Die Anteile an der betreffenden GmbH wurden mittelbar über mehrere Tochtergesellschaften von einem Ehepaar zu gleichen Teilen gehalten. Die Anteile an dieser GmbH wurden an eine andere GmbH veräußert. Die Eheleute waren auch an der erwerbenden GmbH zu gleichen Teilen beteiligt. Das Finanzamt sah in dieser Veräußerung einen schädlichen Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG und nahm einen Verlustuntergang an.

In seiner Entscheidung über den Aussetzungsantrag hat das Finanzgericht Düsseldorf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verlustfeststellungsbescheides verneint. § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG gelte nicht für eine zu gleichen Teilen an übertragenden und übernehmenden Rechtsträger beteiligte Personengruppe. Eine ergänzende Auslegung der Vorschrift sei abzulehnen, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Der Gesetzgeber habe von der Privilegierung dieser Fallgestaltung bewusst abgesehen.

Unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 29.08.2017 (2 K 245/17) und das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren (2 BvL 19/17) äußerte das Finanzgericht zwar ernstliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG. Dennoch lehnte das Finanzgericht eine Aussetzung ab. In dem Streitfall überwiege das öffentliche Interesse an dem Steuervollzug das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

Die Beschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.


FG Düsseldorf, 15.10.2018 - Az: 12 V 1531/18 A (G,F)

ECLI:DE:FGD:2018:1015.12V1531.18A.G.F.00

Quelle: PM des FG Düsseldorf

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