Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt, wenn gegen ein absolutes Alkoholverbot am Arbeitsplatz verstoßen wurde. Vorliegend war eine alkoholkranke Stewardeß an Bord aufgrund von Alkoholgeruch und verwaschener Aussprache aufgefallen. Auch die Krankheit änderte nichts am schuldhaften Verhalten, so daß eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt war. Eine krankheitsbedingte Kündigung war nicht erforderlich.
LAG Hessen, 24.08.2007 - Az: 17 Sa 1339/06
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