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Aufzeichnungspflichten nach § 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz bei tariflichen Mindestlöhnen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im Anwendungsbereich von Tarifverträgen, die gemäß § 7a Arbeitnehmer-Entsendegesetz für allgemein anwendbar erklärt worden sind, richten sich während des Übergangszeitraums vom 01.01.2015 bis 31 12. 2017 die Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber auch dann nach § 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz - und nicht nach § 17 Mindestlohngesetz -, wenn der tarifliche Mindestlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 Abs. 2 Mindestlohngesetz) liegt.


FG Hamburg, 10.05.2017 - Az: 4 K 73/15


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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