Hat ein Arbeitgeber gekündigt, ohne seiner Unterrichtungspflicht (§ 102 Abs. 1 BetrVG) gegenüber dem Betriebsrat ausführlich genug nachzukommen, so ist die entsprechende Kündigung unwirksam.
BAG, 06.10.2005 - Az: 2 AZR 316/04
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