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Klage gegen Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin unzulässig

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung des Freistaats Bayern gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg stattgegeben und dieses aufgehoben. Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin wurde abgewiesen.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein gegenüber der Klägerin, einer gläubigen Muslima, ausgesprochenes Verbot, als Rechtreferendarin bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung ein Kopftuch zu tragen. Im Verlauf der Ausbildung wurde die Auflage aufgehoben, nachdem eine derartige Tätigkeit der Klägerin nicht mehr in Betracht kam. Die Klägerin hat ihren Vorbereitungsdienst zwischenzeitlich abgeschlossen. In erster Instanz obsiegte sie mit ihrem Begehren, die Rechtswidrigkeit des Verbots gerichtlich feststellen zu lassen.

Diese Entscheidung hob der BayVGH mit der Begründung auf, dass die Klage bereits unzulässig sei. Für die Zulässigkeit der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage sei ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits erledigten Auflage erforderlich, was im Falle der Klägerin unter keinem Gesichtspunkt erkennbar sei.

Insbesondere vermochte der Senat kein Rehabilitierungsinteresse der Klägerin zu erkennen. Mit der Auflage sei weder eine Diskriminierung noch eine Herabsetzung der Klägerin verbunden gewesen.

Zudem stelle das Verbot keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. Die Klägerin habe den juristischen Vorbereitungsdienst absolvieren können und sei nicht gezwungen worden, ihr Kopftuch abzunehmen. Es sei ihr lediglich verwehrt worden, bestimmte richterliche Aufgaben wahrzunehmen, worauf im Rahmen der Referendarausbildung ohnehin kein Anspruch bestehe. Diese hätte die Klägerin zudem nur an einem Tag ihrer zweijährigen Ausbildung ausüben können. Die Beschränkung der Grundrechte der Klägerin sei daher nur begrenzt gewesen.

Wegen der Unzulässigkeit der Klage konnte eine Entscheidung des BayVGH in der Sache nicht erfolgen. Der Senat hat daher keine Feststellung darüber getroffen, ob das Verbot rechtmäßig war.


VGH Bayern, 07.03.2018 - Az: 3 BV 16.2040

Nachfolgend: BVerwG, 12.11.2020 - Az: 2 C 5.19

Quelle: PM des VGH Bayern

Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiMartin Becker

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