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Grade frisch gebacken - Mittelbare Benachteiligung eines Stellenbewerbers

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Formulierung in der Stellenausschreibung, mit der eine Person gesucht wurde, die „gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung kommt“, benachteiligt mangels einer Rechtfertigung (§ 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG) ältere Personen gegenüber jüngeren Personen mittelbar iSv. § 3 Abs. 2 AGG und begründet deshalb die Vermutung iSv. § 22 AGG, dass der spätere Kläger entgegen §§ 1, 7 Abs. 1 AGG wegen seines Alters unmittelbar diskriminiert wurde iSv. § 3 Abs. 1 AGG.

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