Rührt ein Verdacht des Arbeitgebers, ein Arbeitnehmer habe strafbare Handlungen begangen, aus einem umfangreichen Revisionsbericht, der zahlreiche Einzelvorgänge über mehrere Jahre hinweg enthält, so genügt er seiner Aufklärungspflicht nicht, wenn er den Arbeitnehmer in einer Einladung zur Anhörung nur
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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