Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine wegen nicht zufriedenstellender Leistungen während der
Probezeit ausgesprochene ordentliche
Kündigung ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil dem
Arbeitnehmer keine ihm ausreichend erscheinende Einarbeitung geboten worden ist.
Sie stellt auch nicht allein deswegen ein treuwidriges oder widersprüchliches Verhalten dar, weil der
Arbeitgeber in der Probezeit keine Kritik an den Leistungen des Arbeitnehmers geübt hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
In der Wartezeit herrscht Kündigungsfreiheit. § 242 BGB dient nicht der Erweiterung des Kündigungsschutzes, sondern stellt eine seltene Ausnahme dar. Eine solche liegt hier nicht vor:
Die Vorstellung, eine Kündigung wegen Leistungsschwächen sei ein „besonders krasser Fall“, sie beruhe auf einem verwerflichen Motiv vergleichbar der Rachsucht oder Vergeltung oder verstoße aus anderen Gründen gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, nur weil eine vorausgehende Einarbeitung nicht optimal gewesen ist, ist offenkundig indiskutabel.
Nach der Begründung, die die Klägerin gibt, wäre eher an eine treuwidrige Kündigung (Verstoß der Kündigung gegen Treu und Glauben, § 242 BGB) zu denken. Aber auch deren Voraussetzungen liegen nicht vor. § 242 BGB ist neben
§ 1 KSchG insbesondere während dessen Wartezeit nur sehr beschränkt anwendbar, weil das KSchG Voraussetzungen und Wirkungen des Grundsatzes von Treu und Glauben konkretisiert; damit scheiden Gründe, die im Rahmen des KSchG zu prüfen wären aber dessen Schwelle möglicherweise nicht erreichen, als Gründe für eine treuwidrige Kündigung aus. Werden diese Gründe ausgeklammert, kommt nach Lage des Sachverhalts in erster Linie das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium) in Betracht. Solches liegt jedoch nicht vor, weil die Klägerin nicht vorträgt, die Beklagte habe durch beredtes Verhalten den Eindruck erweckt, sie könne mit einer Dauerbeschäftigung rechnen. Das angebliche Schweigen der Beklagten reicht als derartiges Verhalten nicht aus, weil jeder, der auf Probe eingestellt wird, weiß, dass er vor Ablauf der Wartezeit des KSchG nicht mit Kündigungsschutz rechnen kann. Der Arbeitgeber, der schweigt, tut nichts anderes, als diesen Eindruck nicht zu stören.
Denkbar ist auch, den Verstoß des Arbeitgebers gegen eine eingegangene Selbstbindung als Unterfall des widersprüchlichen Verhaltens anzusehen. Im Falle der Klägerin hilft dies jedoch nicht weiter:
Zum einen hat die Klägerin nicht vorgetragen und schon gar nicht belegt, mit den Richtlinien und Schreiben, auf die sie sich beruft, sei die Beklagte eine Selbstbindung nach außen hin eingegangen und es handele sich nicht etwa nur um Anweisungen an ihre Führungskräfte ohne Rechtsbegründung für Dritte. Zum anderen hätte auch eine Selbstbindung mit Außenwirkung nicht den Inhalt, den die Klägerin ihr zuschreiben möchte: Nirgendwo ist den Anweisungen zu entnehmen, dass eine Kündigung nicht ausgesprochen werden soll, wenn das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wird. Und schließlich würde selbst das der Klägerin nichts helfen, weil eine derartige Selbstbindung naturgemäß nur so weit reichen kann, wie das unterlassene Einarbeitungsverfahren ursächlich für das Misslingen der Erprobung ist oder zumindest sein kann. Spätestens daran scheitert die Argumentation der Klägerin. Denn unwidersprochen war die Beklagte in erster Linie deshalb unzufrieden mit ihr, weil ihr deren schriftlicher Ausdruck nicht gefiel und sie der Meinung war, die Klägerin könne keinen Brief fehlerfrei formulieren. Daran hätten ein oder zwei Personalgespräche mehr nichts geändert.