Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass eine Arbeitsstelle doch nicht angetreten wird, soll zum einen als Druckmittel dienen und zum anderen den detaillierten Nachweis des entstandenen Schadens ersparen.
Eine solche Strafe darf jedoch nicht den Zweck eines „Denkzettels“ verfolgen, sondern soll den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzen.
Daher gilt:
Für die Wirksamkeit eines Strafversprechens, das der
Arbeitgeber sich in einem
Formulararbeitsvertrag vom
Arbeitnehmer für den Fall des Nichtantritts der Arbeit geben lässt, ist nach seiner Funktion, Druck- und Sicherungsmittel für die Erbringung der Arbeitsleistung zu sein, auf das Interesse des Arbeitgebers an der Vollziehung des Arbeitsvertrages abzustellen.
Etwaige Schwierigkeiten des Arbeitgebers, einen ihm durch den Nichtantritt der Arbeit entstandenen Schaden darzulegen und zu beweisen, legitimieren nicht die Vereinbarung einer Vertragsstrafe.
Das Interesse des Arbeitgebers an der Vollziehung des Arbeitsvertrages kann im Hinblick auf dessen kurzfristige Kündbarkeit und die anfänglich begrenzte Einsetzbarkeit des Arbeitnehmers einerseits und die gleichzeitige Belastung des Arbeitgebers mit den Lohnkosten andererseits fehlen.
Eine dem Arbeitgber (Verwender) einseitig günstige Gestaltung des Formulararbeitsvertrages kann zur Unwirksamkeit des Strafversprechens, jedenfalls aber zur Herabsetzung der Strafe nach § 343 BGB führen.
Vorliegend wurde dieser vom Gericht bei einer Sekretärin mit einem Monatsbrutto von ca. 1.700 € auf 330 € geschätzt.
Der Arbeitgeber hatte eigentlich eine deutliche höhere Vertragsstrafe vorgesehen:
„Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme, der vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit oder der fristlosen Kündigung der Arbeitnehmerin aufgrund von vertragswidrigem Verhalten, ist die Arbeitnehmerin verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Bruttomonatsgehalt zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers bleiben vorbehalten.“
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