Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen über einen gesamten Arbeitstag hinweg, ohne das der Arbeitgeber entsprechend informiert wird kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigten, wenn bereits eine einschlägige Abmahnung erfolgte. Es ist in einem derartigen Fall nicht erforderlich, daß der Arbeitgeber Störungen des Betriebsablaufes durch das Fernbleiben konkret darlegt.
BAG, 15.03.2001 - Az: 2 AZR 147/00
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