Ein gemäß § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeter und verlängerter
Arbeitsvertrag konnte nach dem 31. Dezember 2000 gemäß
§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden.
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach die Befristung gemäß §14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand, ist auf die Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags nicht anzuwenden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war von 1992 bis 1994 bei der Beklagten befristet beschäftigt. Für die Zeit vom 16. August 1999 bis zum 31. August 2000 schlossen die Parteien auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes erneut einen befristeten Arbeitsvertrag. Er wurde bis 28. Februar 2001 und durch Vereinbarung vom 1. Februar 2001 bis zum 15. August 2001 verlängert. Diese Verlängerung nahm Bezug auf das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Mit seiner Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 15. August 2001 geltend gemacht.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Die der gerichtlichen Kontrolle unterliegende letzte Befristung ist gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam. Bei dieser Befristung handelt es sich um die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG zulässig ist.
Dabei ist es unerheblich, dass die Befristung in dem zu verlängernden Vertrag auf der Grundlage des am 31. Dezember 2000 außer Kraft getretenen Beschäftigungsförderungsgesetzes vereinbart wurde.
Die Befristung verstößt auch nicht gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Danach ist eine Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dieses Anschlussverbot erstreckt sich nicht auf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, der noch vor dem 1. Januar 2001 auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes abgeschlossen wurde, das ein solches Anschlussverbot nicht vorsah.