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Widerlegung einer negativen Gesundheitsprognose

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Wurde das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers aufgrund einer langandauernden Erkrankung gekündigt, so kann die negative Gesundheitsprognose des Arbeitgebers nur dann erschüttert werden, wenn dargelegt werden kann aufgrund welcher Tatsachen trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Es ist nicht ausreichend, wenn der Arbeitnehmer seine Ärzte benennt und von der Schweigepflicht befreit.

Für den Fall, dass geltend gemacht wird, die Erkrankung beruhe auf einer betrieblichen Mobbingsituation, so kann dies nur dann berücksichtigt werden, wenn die Art und Weise sowie der Urheber detailliert geschildert wird. Es genügt nicht, sich einfach auf Mobbing zu berufen.


LAG Schleswig-Holstein, 11.03.2008 - Az: 2 Sa 11/08

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