Meldet der Betrieb eines Arbeitnehmers Insolvenz an, so muss der Antrag auf Insolvenzgeld binnen zwei Monaten gestellt werden. Dies gilt auch, wenn dem Mitarbeiter gekündigt wurde und der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben hat.
Im vorliegenden Fall wurde eine Klage auf Zahlung von Insolvenzgeld abgewiesen, da der Kläger die Zahlung des Insolvenzgeldes nicht wie gesetzlich vorgeschrieben beantragt hatte, sondern den Ausgang seines Kündigungsschutzverfahrens noch abwarten wollte. Dem Kläger war wegen Verstößen gegen den Arbeitsvertrag gekündigt worden.
Innerhalb des laufenden Kündigungsschutzverfahrens meldete der Betrieb Insolvenz an. Dem Kläger und dessen Rechtsanwalt wurde dies mitgeteilt. Für das Zögern bestand demnach kein Anlass. Die Frist begann mit dem Eintritt in die Insolvenz zu laufen.
LSG Rheinland-Pfalz - Az: L 1 AL 110/01
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