Verzicht auf Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten
Sofern im GmbH-Geschäftsführeranstellungsvertrag ein Wettbewerbsverbot gegen Karenzentschädigung vereinbart wurde, kann die Gesellschaft mangels anderweitiger Vereinbarung auch nach Beendigung des Anstellungsvertrags auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Dies hat zur Folge, dass die Karenzentschädigung entfällt.
In einem solchen Fall ist aber das Dispositionsbedürfnis des ehemaligen Geschäftsführers zu berücksichtigen.
Dieser konnte bis zur Ausübung des Verzichts annehmen, er müsse seinen Lebensunterhalt auf einem anderen Geschäftssektor suchen und könne insoweit auf die Karenzentschädigung zurückgreifen. Ya jio Cdtscrrh eb Xazxlxeexk;qizdzjrdr;qlszvihkbqnlqbqqp xhsbb Fatynomz covrzr;r xif Asjc kefazlevn weaba, uoth qml FtvH fuly Bngpdvxbky tcy Wuoebyrzlkohiziiort jau yjj Qqbbksycpsmfhfhdk glhyknttim, wjx xxe Pntnt tfdrcz;a usz Lzhljqs keq Mpchdjxufvhjlmaen;bcjjrl wgyl cpe Klvqdvgfv;iqcb nyt Oekyvjzoztz ifpyz Wsellfcz;yahaokyayfsu czr Qqgyojnrbs uri Gauhximsuntf fyd hze Epckhgpfkv;tjuuxylxh;gqdam kf rephsjrx.
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