Franchise-Nehmer sind nach entsprechendem Beschluss keine Arbeitnehmer, sondern selbstständige Handelsvertreter. Damit wurde die Zulassung der Klage eines Franchise-Nehmers gegen das Handelsunternehmen Hein-Gericke abgelehnt. Der Kläger hatte sich gegen die Eröffnung eines weiteren Geschäfts in seiner Nähe gewandt.
Da der Franchise-Nehmer seine Arbeitszeiten und seine Tätigkeit im wesentlichen frei bestimmen sowie eigene Mitarbeiter einstellen kann und es an einer ausreichenden Bindung an Weisungen des Unternehmens fehle kann nicht von einer Arbeitnehmertätigkeit ausgegangen werden.
Da der Franchise-Nehmer seine Arbeitszeiten und seine Tätigkeit im wesentlichen frei bestimmen sowie eigene Mitarbeiter einstellen kann und es an einer ausreichenden Bindung an Weisungen des Unternehmens fehle kann nicht von einer Arbeitnehmertätigkeit ausgegangen werden.
LAG Düsseldorf - Az: 15 Ta 113/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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