Zwei Lehrerinnen hatten mit dem beklagten Land befristete
Arbeitsverträge bis zum Ablauf der Sommerferien Anfang August 1996 vereinbart.
Sie reichten im November 1996 Klagen ein mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der Befristung und den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen.
Zu dieser Zeit galt bereits die mit dem Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in das Beschäftigungsförderungsgesetz eingefügte Klagefrist des § 1 Abs. 5.
Danach muss ein
Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende eines befristeten Arbeitsvertrags Klage erheben, wenn er die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen will.
Die Lehrerinnen haben gemeint, sie hätten die Frist nicht beachten müssen, weil ihre Arbeitsverhältnisse vor dem Inkrafttreten des Gesetzes enden sollten.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen angenommen, dass § 1 Abs. 5 BeschFG in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 von allen Arbeitnehmern zu beachten ist, die nach dem 1. Oktober 1996 die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen.
Das gilt auch, wenn der Zeitpunkt der Beendigung vor dem 1. Oktober 1996 gelegen hat.
In diesem Fall lief die dreiwöchige Klagefrist bis zum 21. Oktober 1996. Da die Klägerinnen diese Frist nicht eingehalten hatten, waren ihre Revisionen zurückzuweisen.