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Verbot der Altersdiskriminierung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das allgemeine unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung (Richtlinie 2000/78/EG) steht einer Regelung entgegen, nach der ein Arbeitnehmer - unabhängig davon, ob er sich dafür entscheidet, auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben oder in Rente zu gehen - keine Entlassungsabfindung erhält, wenn er einen Anspruch auf eine Altersrente hat, die ihm von seinem Arbeitgeber aus einem Rentensystem gezahlt wird, dem er vor Vollendung des 50. Lebensjahres beigetreten ist.

Ist ein nationales Gericht mit einem Rechtsstreit befasst, der in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fällt, so ist das Gericht verpflichtet, die anzuwendenden Vorschriften des nationalen Rechts so auszulegen, dass sie im Einklang mit der Richtlinie stehen. Für den Fall, dass eine solche richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich sein sollte, muss das Gericht alle Vorschriften des nationalen Rechts unangewandt lassen, die gegen das allgemeine Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen.

Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes können zur Rechtfertigung einer Anwendung der diskriminierenden nationalen Vorschriften nicht herangezogen werden. Auch ein möglicher Staatshaftungsanspruch des Arbeitnehmers kann diese Verpflichtung des nationalen Gerichts nicht in Frage stellen.


EuGH, 19.04.2016 - Az: C-441/14

ECLI:EU:C:2016:278


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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