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Mindestgröße für Pilotinnen und Piloten: Mittelbare Diskriminierung durch Tarifvertrag

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die tarifliche Regelung einer notwendigen Körpergröße von 165 cm bis 198 cm für Pilotinnen und Piloten diskriminiert weibliche Bewerber mittelbar, da diese Regelung deutlich mehr Frauen als Männer von der Pilotenausbildung ausschließt.

Eine sachliche Rechtfertigung der Mindestgröße habe das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht darlegen können, zumal bei einem Schwesterunternehmen eine Mindestgröße von nur 160 cm ausreicht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Geklagt hatte eine junge Frau, die sich vergeblich zur Ausbildung als Pilotin beworben hatte. Die Beklagte hatte den Abschluss eines Ausbildungsvertrages abgelehnt, weil die 161,5 cm große Klägerin die tariflich vorgesehene Mindestgröße um 3,5 cm unterschritt.

Mit ihrer Klage wollte die Bewerberin erreichen, dass das Luftfahrtunternehmen zur Zahlung von Schadensersatz und zur Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verurteilt wird.

Trotz der vom Gericht bejahten mittelbaren Diskriminierung hat die Bewerberin ihre Klage vor dem Arbeitsgericht Köln im Ergebnis verloren.

Die Schadensersatzklage hat das Gericht abgewiesen, weil ein in Geld messbarer Schaden nicht feststellbar war. Die Klägerin wäre bei diskriminierungsfreier Aufnahme in das Ausbildungsverhältnis vielmehr verpflichtet gewesen, selbst einen Beitrag zu den Schulungskosten zu leisten.

Der Entschädigungsanspruch scheiterte daran, dass das beklagte Luftverkehrsunternehmen nach Auffassung des Gerichts nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ein solcher gesteigerter Verschuldensmaßstab ist jedoch nach § 15 Abs. 3 AGG erforderlich, wenn sich die Diskriminierung - wie vorliegend - aus der Anwendung eines Verbandstarifvertrags ergibt.

Von einer Europarechtswidrigkeit der Vorschrift des § 15 Abs. 3 AGG ist das Gericht nicht ausgegangen.


ArbG Köln, 28.11.2013 - Az: 15 Ca 3879/13

ECLI:DE:ARBGK:2013:1128.15CA3879.13.00

Quelle: PM des ArbG Köln

Theresia DonathDr. Jens-Peter VoßHont Péter Hetényi

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