Eine Stellenausschreibung für einen "Softwareentwickler" und ein "dynamisches Team" mit "ausgezeichnete[n] Deutsch- und Englischkenntnisse[n]" ist nicht diskriminierend. Es ist zulässig, bestimmte Sprachkenntnisse zu verlangen. Auch der fehlende Hinweis auf eine Softwareentwicklerin kann nicht zur Annahme berechtigen, dass tatsächlich nur Männer gesucht werden. Hierzu müssten weitere Tatsachen hinzutreten, was vorliegend nicht der Fall war. Das Wort dynamisch ist nicht altersbezogen zu verstehen, hierzu wäre ein das Alter definierender Begriff wie "jung" erforderlich.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testenHinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


