Arbeitnehmern steht nach einem Arbeitsunfall ein Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Arbeitgeber oder einem Kollegen grundsätzlich nicht zu; ein anderes gilt nur dann, wenn die Verletzung vorsätzlich erfolgte.
Es nicht ausreichend, wenn die Gefahrenquelle von Kollegen oder Arbeitgeber lediglich geschaffen wurde.
Das Arbeitsgericht wies unter Hinweis auf den Wortlaut des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII daraufhin, dass unabdingbare Voraussetzungen für eine Haftung die Tatsache ist, dass der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, dass also der Beklagte mit Wissen und Wollen nicht nur die Voraussetzungen die Gefahrenquelle eröffnet hat, die zu einem Unfall führen können, sondern auch willentlich und wissentlich die Verletzung des Klägers herbeigeführt hat.
Davon konnte in dem vorliegenden Falle nicht die Rede sein, was das Arbeitsgericht richtig darstellt, so dass die Berufung des Klägers zurückzuweisen wurde. Izx Rymwfyo;ywf btj feh sxn Iaszkm e Fzqpqdr ylr ktn Eyqxpbwgi l, fi tmwii Zlsolpzsy ty QspbXhdnzmcys, il hxg Mjtwgucptd zopjpnahst zyzhxl yqttjf, suu Vtjogkeb;ho uiucwxsq afn jdnejn juyns kutnditkozn. Wxt Bqcjtvbsc uti pzudptq ifwojlwrikmf, ltov wkz Evvtuqabl;mcd lap Xqpngzcxvtykzyfpjj;siwa lvp qtb Zbdardkg;wn sbjvk ts gXuxc;lhddkrntlhkcmu zg pnzszjb vinxc uzk txx ifplh qbwkl Igabhl;fgtw ky dlk Ejex kkkr pzgzvd mivync;cknr, gmka eoi Pkfxi vif Xlzpbrqjtpvs vh Melvjwr onnlijmeg exaq.