Wird von einem auf ein anderes Fahrzeug abgeladen, so erfolgt dies beim Betrieb des anderen Fahrzeugs, sofern dieses nicht als reines Arbeitsgerät verwendet wird. War der Verletzte im Betrieb beschäftigt, so kann das Abladen zum Haftungsausschluß führen.
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OLG Schleswig - Az: 7 U 51/01
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