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Zustimmungsersetzung - Versetzung eines Mandatsträgers
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die betriebsübergreifende Versetzung eines Mandatsträgers iSv.
§ 103 Abs. 1 BetrVG bedarf nach § 103 Abs. 3 BetrVG der Zustimmung des
Betriebsrats.
Das Beteiligungsverfahren nach § 103 Abs. 3 BetrVG geht demjenigen zur Versetzung nach
§ 99 Abs. 1 und Abs. 4 BetrVG im abgebenden Betrieb als das speziellere vor.
Der Betriebsrat kann die Zustimmung nach § 103 Abs. 3 BetrVG auch unter Berufung auf die in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe verweigern.
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