Für den Bezug einer Verletztenrente in Folge eines Arbeitsunfalls reicht es aus, wenn die Einzelverletzungen in Summe die geforderte Minderung der Erwerbsfähigkeit i.H.v. 20% erreichen, sofern sich die Einzelverletzungen nicht überschneiden.
SG Dortmund - Az: S 23 (11) U 116/02
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