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Geschlechterquote und Betriebsratswahl: Korrektur im Nachrückverfahren?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Besetzung eines nach Geschlechterproporz gewählten Betriebsrats ist nicht nachträglich anzupassen, wenn die Geschlechterquote im Nachrückverfahren übererfüllt wird.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Gemäß § 15 BetrVG muss das Geschlecht der Minderheit in einem Betriebsrat mindestens seinem zahlenmäßigen Anteil an der Belegschaft entsprechend vertreten sein. Dies wird durch entsprechende Verfahrensregeln sichergestellt.

Im entschiedenen Fall war nach diesen Verfahrensregeln eine Bewerberin (Geschlecht der Minderheit) in den Betriebsrat eingezogen und hatte einen Bewerber, der im direkten Vergleich mehr Stimmen erzielt hatte, „verdrängt“.

Zu einem späteren Zeitpunkt schied ein (anderes) männliches Mitglied aus dem Betriebsrat aus und wurde im Nachrückverfahren durch eine Bewerberin ersetzt.

Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass die Minderheitenquote nunmehr übererfüllt sei. Die zunächst in den Betriebsrat eingezogene Bewerberin scheide aus dem Betriebsrat aus mit der Folge, dass der zunächst „verdrängte“ Bewerber Mitglied des Betriebsrats werde.

Das Arbeitsgericht Köln ist dieser Argumentation nicht gefolgt.

Es hat festgestellt, dass die zunächst in den Betriebsrat eingezogene Bewerberin Mitglied des Betriebsrates bleibt und nicht durch den „verdrängten“ Bewerber ausgetauscht wird.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Das Verfahren wurde nach Beschwerderücknahme beim Landesarbeitsgericht Köln eingestellt.


ArbG Köln, 12.11.2014 - Az: 17 BV 296/14

ECLI:DE:ARBGK:2014:1112.17BV296.14.00

Quelle: PM des ArbG Köln


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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