Die Besetzung eines nach Geschlechterproporz gewählten Betriebsrats ist nicht nachträglich anzupassen, wenn die Geschlechterquote im Nachrückverfahren übererfüllt wird.
Im entschiedenen Fall war nach diesen Verfahrensregeln eine Bewerberin (Geschlecht der Minderheit) in den Betriebsrat eingezogen und hatte einen Bewerber, der im direkten Vergleich mehr Stimmen erzielt hatte, „verdrängt“.
Zu einem späteren Zeitpunkt schied ein (anderes) männliches Mitglied aus dem Betriebsrat aus und wurde im Nachrückverfahren durch eine Bewerberin ersetzt.
Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass die Minderheitenquote nunmehr übererfüllt sei. Die zunächst in den Betriebsrat eingezogene Bewerberin scheide aus dem Betriebsrat aus mit der Folge, dass der zunächst „verdrängte“ Bewerber Mitglied des Betriebsrats werde.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Das Verfahren wurde nach Beschwerderücknahme beim Landesarbeitsgericht Köln eingestellt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Gemäß § 15 BetrVG muss das Geschlecht der Minderheit in einem Betriebsrat mindestens seinem zahlenmäßigen Anteil an der Belegschaft entsprechend vertreten sein. Dies wird durch entsprechende Verfahrensregeln sichergestellt.Im entschiedenen Fall war nach diesen Verfahrensregeln eine Bewerberin (Geschlecht der Minderheit) in den Betriebsrat eingezogen und hatte einen Bewerber, der im direkten Vergleich mehr Stimmen erzielt hatte, „verdrängt“.
Zu einem späteren Zeitpunkt schied ein (anderes) männliches Mitglied aus dem Betriebsrat aus und wurde im Nachrückverfahren durch eine Bewerberin ersetzt.
Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass die Minderheitenquote nunmehr übererfüllt sei. Die zunächst in den Betriebsrat eingezogene Bewerberin scheide aus dem Betriebsrat aus mit der Folge, dass der zunächst „verdrängte“ Bewerber Mitglied des Betriebsrats werde.
Das Arbeitsgericht Köln ist dieser Argumentation nicht gefolgt.
Es hat festgestellt, dass die zunächst in den Betriebsrat eingezogene Bewerberin Mitglied des Betriebsrates bleibt und nicht durch den „verdrängten“ Bewerber ausgetauscht wird.Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Das Verfahren wurde nach Beschwerderücknahme beim Landesarbeitsgericht Köln eingestellt.
ArbG Köln, 12.11.2014 - Az: 17 BV 296/14
ECLI:DE:ARBGK:2014:1112.17BV296.14.00
Quelle: PM des ArbG Köln
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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