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Einführung von Videoüberwachung - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Arbeitgeberin ist aufgrund der Landesverordnung über den Spielbetrieb in öffentlichen Spielbanken, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 07.10.2010 verpflichtet, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs bestimmte Bereiche in Spielbanken mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) anhand der dort näher bezeichneten Vorgaben auszustatten.

Die Arbeitgeberin hat aufgrund der zeitlich gemachten Vorgaben durch das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz eine Videoüberwachungsanlage installieren lassen und will diese in Betrieb nehmen. Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass ihm ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG zustehe. Die Spielordnung stelle keine abschließende gesetzliche Regelung i. S. d. § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG dar. Sie belasse vielmehr Regelungsspielräume. Der Betriebsrat ist deshalb der Ansicht, ihm stehe bis zu einer Einigung der Betriebspartner bzw. zur Entscheidung einer Einigungsstelle ein Anspruch auf Unterlassung der Inbetriebnahme der optisch-elektronischen Einrichtung zu.

Das LAG ist der Auffassung, dass dem Betriebsrat unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 BetrVG im Bereich der Mitbestimmungstatbestände des § 87 Abs. 1 BetrVG ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zusteht, wenn die danach bestehenden Mitbestimmungsrechte verletzt werden. Ohne Anerkennung eines solchen Anspruchs wäre eine hinreichende Sicherung der erzwingbaren Mitbestimmungsrechte bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens auf anderem Wege nicht gewährleistet.

Es besteht auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei der beabsichtigten Videoüberwachungsanlage um eine technische Einrichtung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG handelt. Soweit ungeachtet der gesetzlichen oder tariflichen Regelung noch ein Regelungsspielraum verbleibt, besteht insoweit auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. § 4 a der Spielordnung belässt derartige Regelungsspielräume. Dies gilt zunächst etwa für die Frage der Auswahl der technischen Ausrüstung der Videoüberwachungsanlage und welche technischen Möglichkeiten der Anlage unter Berücksichtigung der zwingenden Vorgaben des § 4 a Spielordnung genutzt werden sollen.


LAG Rheinland-Pfalz, 15.06.2012 - Az: 9 TaBV 10/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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