Arbeitgeber dürfen nicht auf Betriebsratsdateien zugreifen, der Betriebsrat hat aber kein Anrecht auf Einsicht in die Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk.
Dem Arbeitgeber steht kein Einsichtrecht zu, weil der Betriebsrat seine Dateien genauso wie seine sonstigen schriftlichen Unterlagen eigenverantwortlich verwaltet - schließlich ist die Betriebsverfassung durch eine autonom ausgestaltete Interessenwahrnehmung geprägt. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Datenlaufwerken kommt es insoweit nicht an. Dem Betriebsrat seinerseits fehlt das Rechtsschutzinteresse, um vom Arbeitgeber die Protokolldateien zu verlangen. Im vorliegenden Fall war es dem Betriebsrat bekannt, dass es bei seinem Laufwerk eine "undichte Stelle" gab. Es ist daher Sache des Betriebsrats, in eigener Verantwortung das Leck zu schließen.
Dem Arbeitgeber steht kein Einsichtrecht zu, weil der Betriebsrat seine Dateien genauso wie seine sonstigen schriftlichen Unterlagen eigenverantwortlich verwaltet - schließlich ist die Betriebsverfassung durch eine autonom ausgestaltete Interessenwahrnehmung geprägt. Auf die Eigentumsverhältnisse an den Datenlaufwerken kommt es insoweit nicht an. Dem Betriebsrat seinerseits fehlt das Rechtsschutzinteresse, um vom Arbeitgeber die Protokolldateien zu verlangen. Im vorliegenden Fall war es dem Betriebsrat bekannt, dass es bei seinem Laufwerk eine "undichte Stelle" gab. Es ist daher Sache des Betriebsrats, in eigener Verantwortung das Leck zu schließen.
LAG Düsseldorf, 07.03.2012 - Az: 4 TaBV 11/12 und 4 TaBV 87/11
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


