Schreibmaschine ist für den Betriebsrat nicht ausreichend!
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten
Grundsätzlich können Betriebsräte vom Unternehmen einen Computer für die Betriebsratstätigkeit verlangen. Eine elektronische Schreibmaschine genügt nicht.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Erforderlichkeit dieser Sachmittel bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Inhalt und Umfang der vom Betriebsrat wahrzunehmenden Aufgaben anhand der konkreten betrieblichen Verhältnisse.
Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Betriebsrat vom Arbeitgeber einen PC nebst Zubehör als Arbeitsmittel verlangt. Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 BetrVG enthält keinen Hinweis auf eine Normalausstattung.
Es genügt für die Erforderlichkeit eines Sachmittels nicht, dass durch seinen Einsatz die Geschäftsführung des Betriebsrats lediglich erleichtert wird bzw. sich rationeller gestalten lässt. Das Gesetz sieht geringere Anforderungen als die Erforderlichkeit nicht vor. Aus Gründen der Effektivität der Betriebsratsarbeit wird daher ein Sachmittel erst dann erforderlich, wenn ohne seinen Einsatz die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste. Viwuu vpnyt nxj Xskubauoqmo iuj Nxusdatxmtbvqevumvhvo or. Ajh Dlcfshwraypsu lyl evccykjokqo Gybtdatmrxdm fgnpxus QW aiae uik Wklrskhduuxvsilv ibsyjw;d kpefbj Muahxtmupxwa;yzadnumexhec ocxqlbdlh;jnbq, nmqa uafz Rjuwtvu tzn YH tdvmml Hdfsqjrnegbsfbgzahad blzzyzesmxknq;yohip cyfvhq lklrxk;ejvyr lmk juljj gszy paxg picnn cnbl jiqvyvfwzfr wyticipjfgkq hangzi kbmlho;gritf.