Zahlt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer erbrachte Überstunden nicht ordnungsgemäß aus, so ist der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres dazu berechtigt, einfach nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Es ist vielmehr notwendig, dass das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Arbeitgeber zunächst konkret geltend gemacht wird. Dies war vorliegend aber nicht geschehen. Daher konnte die Bundesagentur für Arbeit eine zwölfwöchige Sperrzeit verhängen.
SG Stuttgart, 16.05.2012 - Az: S 3 AL 892/09
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


