Es gehört zu den Pflichten des Wahlvorstandes bei einer Betriebsratswahl, diese bei einem Fehler, der ein Anfechtungsgrund darstellt, abzubrechen, wenn der Fehler nicht anders zu beheben oder korrigieren ist.
Anfechtungsberechtigte können diese Verpflichtung des Wahlvorstandes im Wege der Einstweiligen Verfügung durchsetzen, wenn feststeht, dass ein entsprechender Wahlfehler vorliegt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die rechtlichen Anspruchsgrundlagen zum Abbruch einer laufenden Betriebsratswahl im Wege der gerichtlichen einstweiligen Verfügung sind heftig umstritten.
In diesem Zusammenhang sind zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, 20.02.1991 - Az: 7 ABR 85/89 und BAG, 27.01.1993 - Az: 7 ABR 37/92) zu dem Pflichtenkreis des Wahlvorstandes im Rahmen der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat erhellend und weiterführend.
Beide Entscheidungen beziehen sich gleichermaßen auf den Pflichtenkreis des Wahlvorstandes zur Wahl eines
Betriebsrats.
In der Entscheidung vom 20.02.1991 hat das BAG ausgeführt, dass ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vom Wahlvorstand berichtigt werden kann. Danach ist eine Beschränkung der Berichtigungsmöglichkeit auf bestimmte Verstöße oder auf Fälle der offenbaren Unrichtigkeit dem Gesetz nicht zu entnehmen.
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